Satzung |
Der Förderverein hat sich das Ziel gesetzt den "Dialysepatienten Deutschlands e.V." (DD e.V.) in seinen satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und zu fördern. Er bietet natürlichen und juristischen Personen die Möglichkeit einer direkten und fördernden Mitgliedschaft.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Förderverein Dialysepatienten Deutschlands" (FDD). Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt damit den Zusatz "e.V.".
Sitz des Vereines ist Mainz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein dient der Förderung und Unterstützung des DD e.V. im Rahmen dessen satzungsgemäßen Aufgaben. Er will durch seine Tätigkeit zur Umsetzung dieser Aufgaben beitragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB (vgl. § 8 der Satzung). Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden.
Wird dem Aufnahmeantrag entsprochen, so hat das Mitglied einen Beitrag zu bezahlen, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitgliedschaft erlischt:
Die Auslegung der unbestimmten Begriffe in den vorbezeichneten Fällen erfolgt durch den Vorstand (§ 9). Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und per Übergabeeinschreiben zu übersenden.
Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang Einspruch beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingelegt wird. Die Einspruchslegung hat schriftlich mit Einschreiben per Rückschein zu erfolgen. Hilft der Vorstand (Vorstand im Sinne § 9) dem Einspruch nicht ab, so hat die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliedsversammlung zu entscheiden.Bis zur Entscheidung der Mitgliedsversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Der Ausschlussbeschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgehoben bzw. abgeändert werden.
§ 4 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand (i. S. d. § 9 der Satzung) des Vereines vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt, und zwar für das jeweils kommende Jahr. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich fällig, auf das Konto des Vereins bis zum 01.Februar des laufenden Jahres zu entrichten und erfolgt grundsätzlich im Lastschriftverfahren.
§ 5 Zeitschrift "der dialysepatient"
Im Mitgliedsbeitrag ist der Bezug der Verbandszeitschrift des Dialysepatienten Deutschlands e.V. "der dialysepatient" enthalten.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereines sind:
Mitgliederversammlung (§ 7)
Vorstand (§ 8)
Erweiterter Vorstand (§ 9)
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im einmal im Laufe des Geschäftsjahres statt. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, mindestens einen Monat vorher durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden erfolgt die Einberufung durch den 2. Vorsitzenden.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand (§ 8) eingereicht worden sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über Zulassung entscheidet der Vorstand ( § 8 ).
Anträge zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereines können nicht als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung. Dabei liegt die Versammlungsleitung beim ersten Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung, oder mit seiner Zustimmung liegt sie beim zweiten Vorsitzenden. Können oder wollen beide vorgenannten Personen die Versammlungsleitung nicht übernehmen, so hat zu Beginn der Mitgliederversammlung eine Wahl der Versammlungsleitung stattzufinden.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie der 1. Vorsitzende mit Rücksicht auf die Lage des Vereines oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält oder wenn die Einberufung von mindestens 2/5 der Mitglieder schriftlich gefordert wird.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist von einem Protokollführer ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 8 Der Vorstand
Der erste und zweite (stellvertretende) Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der erste und zweite Vorsitzende sind je einzeln bevollmächtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur im Einvernehmen mit dem ersten oder bei dessen Verhinderung tätig werden darf. Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Der erste Vorsitzende beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Er kann einzelne Mitglieder des Vereines mit besonderen Aufgaben betreuen.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, und mindestens einem, höchstens aber 4 beisitzenden Mitgliedern. Wählbar sind nur natürliche Vereinsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für ihre Ämter gewählt. Die Wahl erfolgt in offenen Wahlgängen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Vorstandbeschlüsse können auch dadurch herbeigeführt werden, dass alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder per E-mail ihre Zustimmung erteilen.
Der Vorstand (§ 9) bestellt, auf Vorschlag des ersten Vorsitzenden, aus seinem Kreis, die für die Kassenführung zuständige Person.
Die Amtsdauer des Vorstandes (§ 8 und § 9) beträgt vier Jahre. Scheidet während dieser Zeit ein Vorstandsmitglied aus, so kann es durch Zuwahl durch den Vorstand ersetzt werden. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit Schluss derjenigen Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand gewählt hat. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist ehrenamtlich tätig.
§ 10 Rechnungsprüfung
Der Jahresabschluss des Vereines muss im Rahmen einer Rechnungsprüfung geprüft werden, wobei der Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt wird. Er muss fachlich für diese Tätigkeit qualifiziert sein. Eine Mitgliedschaft im Verein ist nicht notwendig.
§ 11 Verwendung eventueller Überschüsse
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Verwendung etwaiger anfallender Überschüsse entscheidet die Mitgliederversammlung.
Gültigkeitsvoraussetzung dieser Entscheidung ist die Zustimmung des Vorstandes (§ 9)
§ 12 Auflösung des Vereines
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke ist das Vermögen des Vereines zu steuergünstigen Zwecken zu verwenden. Zu diesem Zwecke geht das Vermögen des Vereines auf den Dialysepatienten Deutschlands e.V. über, soweit dies möglich ist. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder, beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so wird der Verein liquidiert. Liquidator ist der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung oder Nichtbereitschaft der Übernahme dieses Amtes der 2. Vorsitzende.
Weimar, 22. Februar 2002
Vorsitzender
Diese Satzung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung am
22. Februar 2002
im Treff-Hotel
Kastanienallee 1
99438 Weimar - Legefeld